Stand September 2022

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG

1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche die Wonne Digitalagentur GmbH (im Folgenden kurz „Wonne“ genannt) erbringt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen Wonne und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.1.2 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit unter Wonne.at eingesehen und abgerufen werden und steht außerdem zum Download zu Verfügung.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nicht Vertragsbestandteil des Vertrages mit Wonne, es sei denn, Wonne hat diesen vorab schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

1.5 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich abzuschließen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Sämtliche Angaben von Wonne zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Der Vertrag zwischen dem Vertragspartner und Wonne kommt erst durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht keine Verpflichtung von Wonne zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen.

3. PREISE / EIGENTUMSVORBEHALT

3.1 Die Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) müssen von Wonne schriftlich bestätigt werden und werden gesondert berechnet.

3.2. Der Honoraranspruch von Wonne entsteht unmittelbar bei Erbringung jeder einzelnen Leistung. Ein abweichender Honoraranspruch ist schriftlich zu vereinbaren. Zur Deckung ihres Aufwandes kann Wonne Vorschüsse verlangen. Bei Aufträgen über EUR 20.000,00 oder solchen, die sich über Zeitraum von zumindest 3 Monaten erstrecken ist Wonne berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

3.3. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung im Einzelfall besteht, hat Wonne für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

3.4. Die Preise verstehen sich in Euro.

3.5. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens Wonne nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.6. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner Wonne seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er Wonne unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

3.7. Allfällige Kostenvoranschläge werden von Wonne nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird Wonne den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3.8. Werden in Auftrag gegebene Arbeiten durch den Vertragspartner ohne Einbindung von Wonne– unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig geändert oder abgebrochen, hat er Wonne die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Wonne begründet ist, hat der Vertragspartner Wonne darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte

Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Wonne bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von Wonne, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Wonne zurückzustellen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST

4.1. Das Honorar ist binnen 14 Tagen mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

4.2.Die von Wonne gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Wonne.

4.3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.

4.4.Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs, Wonne die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

4.5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners kann Wonne sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

4.6.Weiters ist Wonne nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.

4.7. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Wonne für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

4.8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Wonne aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von Wonne schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

4.9.Neben eingeräumten Skonti sind auch eingeräumte Rabatte und/oder Boni von vollständiger, fristgerechter Zahlung abhängig.

4.10.Wird mit dem Vertragspartner eine von Punkt 4.1. abweichende Fälligkeit vereinbart, ist Wonne berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Wonne durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

4.11. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

4.12. Für den Fall der Nichtzahlung tritt nach Setzung einer Nachfrist von zumindest einer Woche Terminverlust ein. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt.

5. LIEFERUNG UND LEISTUNG / TERMINÄNDERUNGEN

5.1. Die Lieferfristen und -termine werden von Wonne nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.

5.2.Wonne ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für Wonne unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich von Wonne liegt.

5.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Wonne zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.

5.4. Sofern der Vertragspartner die Leistung zum vereinbarten Termin nicht abnimmt, kann Wonne auf Vertragserfüllung zu bestehen.

6. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

6.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen Angebots von Wonne, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Wonne. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens Wonne.

6.2. Alle Leistungen von Wonne (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.

6.3. Der Vertragspartner wird Wonne zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Wonne wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

6.4. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wonne haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Wonne wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Vertragspartner Wonne schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Wonne bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt Wonne hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

6.5. Wonne kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Wonne wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung Vertrages mit Wonne aus wichtigem Grund.

7. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

Hat der potenzielle Vertragspartner Wonne vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt Wonne dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

7.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Wonne treten der potenzielle Vertragspartner und Wonne in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

7.2. Der potenzielle Vertragspartner anerkennt, dass Wonne bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

7.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Wonne ist dem potenziellen Vertragspartner schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

7.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

7.5. Der potenzielle Vertragspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Wonne im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

7.6. Sofern der potentielle Vertragspartner der Meinung ist, dass ihm von Wonne Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Wonne unverzüglich an dem Tag der Präsentation schriftlich unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

7.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Wonne dem potenziellen Vertragspartner eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Vertragspartner verwendet, so ist davon auszugehen, dass Wonne dabei verdienstlich wurde.

7.8. Der potenzielle Vertragspartner kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Wonne ein.

7.9. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Wonne ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Wonne für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält Wonne nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Wonne, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von Wonne; der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Wonne zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Wonne gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Wonne berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Wonne nicht zulässig.

8. RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)

8.1. Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.

8.2.Wonne behält sich sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihr gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Wonne hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Wonne hat daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 10.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist Wonne berechtigt, ihre Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.

8.3. Wonne ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Wonne ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

9. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE

9.1. Mit der Lieferung gelten gelieferte Waren oder Dienstleistungen als abgenommen. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

9.2. Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind.

9.3. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.

9.4. Die Gewährleistung für verborgene Mängel ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten oder auf die unrichtige Weiterverarbeitung bzw. Verwertung von Leistungen von Wonne zurückzuführen sind.

9.6. Im Fall eines Mangels kann Wonne wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.

9.7. Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese von Wonne verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen werden die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.

9.8. Sofern Wonne Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Wonne diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.9. Sofern Wonne Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von Wonne nach Aufwand verrechnet.

9.10. § 933b ABGB findet keine Anwendung.

10. HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS

10.1. Zum Schadenersatz ist Wonne in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung von Wonne ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Wonne ausschließlich für Personenschäden.

10.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Wonne nicht.

10.3. Ist der Vertragspartner Konsument, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen (auf Punkt 8.2. wird verwiesen).

10.4. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung von Wonne mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung der Wonne bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit der Höhe des Entgelts des Vertragspartners begrenzt.

10.5. Schadenersatzansprüche gegen Wonne sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.

10.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Wonne.

11. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

11.1. Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist Wonne insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, • wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder • wenn die von Wonne zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich von Wonne liegen, unmöglich oder für Wonne unwirtschaftlich wird.

11.2. Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von Wonne ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: • die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, • der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, • wenn die von Wonne zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich von Wonne liegen, unmöglich oder für Wonne unwirtschaftlich wird.

11.3. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche von Wonne bleibt ausdrücklich vorbehalten.

11.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Im Fall des Punktes 6.2. ist ein Rücktritt im Sinne dieses Punktes erst nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gemäß Punkt 6.2. möglich.

11.5. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist Wonne berechtigt, im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Wonne steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.

12. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG

12.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

12.2. Wonne ist berechtigt, ihre Leistungen für den Vertragspartner unter Nennung des Vertragspartners zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. ihre Leistungen so zu bewerben.

13. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT

13.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien, Innere Stadt, örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

13.3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von Wonne ist in allen Fällen der Sitz von Wonne. Bei Versand von Produkten geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald Wonne die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

14.3. Änderungen der AGB werden den Vertragspartnern bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

14.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.